1. Der Mieter darf die Mieträume nur zu den vertraglich bestimmten Zwecken benutzen. Er ist verpflichtet, die Mieträume und gemeinschaftlichen Einrichtungen schonend zu behandeln.
2. Will der die Mietsache oder einen Teil derselben zu anderen als den vertraglich vorgesehenen Zwecken nutzen, so bedarf er hierzu der vorherigen Zustimmung des Vermieters.
3. Der Mieter darf Haustiere, mit Ausnahme von Kleintieren (Ziervögel, Zierfische) nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters halten. Die Zustimmung ist zu versagen bzw. kann widerrufen werden, wenn durch die Tiere andere Hausbewohner oder Nachbarn belästigt oder Beeinträchtigung der Mietsache oder des Grundstücks zu befürchten ist. Im übrigen liegt sie im freien Ermessen des Vermieters.
4. Das Anbringen bzw. Aufstellen von Schildern (ausgenomen übliche Namensschilder an den dafür vorgesehenen Stellen), Aufschriften oder Gegenständen in gemeinschaftlichen Räumen, im oder am Haus oder auf dem Grundstück bedarf vorherigen Erlaubnis des Vermieters. Das gleiche gildt für das Abstellen von Kraftfahrzeugen, Motorrädern, Mopeds, Mofas und Fahrrädern in den Mieträumen, im Haus oder auf dem Grundstück außerhalb der vorgesehenen Park-, Einstell- oder Abstellplätze.
5. Soweit und solange keine ausreichende Gemeinschaftsantenne vorhanden ist, ist dem Mieter nach vorheriger schriftlicher Erlaubnis des Vermieters die Anbringung einer Einzelantenne für Rundfunk und Fernsehen außerhalb der Mieträume gestattet, soweit hierdurch hierdurch der Empfang anderer Hausbewohner nicht behindert wird. Das Anbringen eienr Parabolantenne ist nicht zulässig.
6. Der Mieter ist berechtigt, in den Mieträumen Haushaltsmaschinen (z.B. Wasch- und Geschirrspülmaschienen, Trockenautomaten) aufstellen, wenn und soweit die Kapazität der vorhandenen Installation ausreicht und Belästigungen der der Hausbewohner und Nachbarn sowie die Beeinträchtigung der Mietsache und des Grundstück nicht zu befürchten sind und soweit diese fachgerecht installiert werden.
7. Der Mieter haftet auch ohne eigenes Verschulden für alle Schäden, welche durch die besondere Nutzung gemäß Ziffer 2 - 6 während der Überlassung der Mietsache an den Mieter verursacht werden, auch wenn der Vermieter zugestimmt hat.
§ 11 Überlassung der Mietsache an Dritte - Untervermietung
1. Der Mieter ist ohne ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters weder zu einer Untervermietung der Mieträume noch zu einer sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte berechtigt, es sei denn, es handelt sich um eine Person, welche vorrüber für eine beschränkte, angemessene Zeitdauer unentgeltlich in den Mieträumen aufhalten (Besuch).
2. Überlasst der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten vei dem Gebrauch zu Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.
§ 12 Instandhaltung der Mietsache
1. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache und die zur gemeinschaftlichen Benutzung bestimmten Räume, Einrichtung und Anlagen schonend und pfleglich zu behandeln. Er hat für die ausreichende Lüftung und Heizung der ihm überlassenen Räume zu sorgen.
2. Der Mieter haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm obligenden Sorgfalts- und Schutzpflichten entstehen, besonders, wenn technische Anlagen oder andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassenen Räume unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt werden. Der Mieter haftet hierbei auch für Verschulden von Familienangehörigen, Hausangestellten, Untermietern und sonstigen Personen, die sich mit Wissen in der Wohnung aufhalten oder ihn aufsuchen. Der Mieter hat zu beweisen, dass ein Verschulden nicht vorgelegen hat; es sei denn, die Schadensursache ist nicht in seinem Gefahrenbereich gesetzt worden oder es handelt sich um Schäden an Räumen, Einrichtungen und Anlagen, die mehrere Mieter gemeinsam benutzen.
§ 13 Mängel
1. Unterlässt der Mieter die Anzeige, eines Schadens, der während der Mietzeit entstanden ist, ist er zum Ersatz des hieraus entstandenen Schadens verpflichtet; er ist , soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige Abhilfe zu schaffen, außerstande war, nicht berechtigt, bestimmte Rechte geltend zu machen oder ohne eine Frist zu kündigen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
2. Verzögert sich die Ausführung der Mangelbeseitigungsarbeiten durch den Vermieter, so ist der Mieter nicht berechtigt, den Mangel auf Kosten des Vermieters selbst zu beseitigen. Schadensersatz kann er nur fordern, wenn der Gebrauch der Mietsache nicht unerheblich gemindert ist und wenn Zugangswege und Außenanlagen nicht rechtzeitig fertiggestellt werden.
§ 15 Betreten der Mietsache durch den Vermieter
1. Der Vermieter oder die von ihm Beauftragten dürfen die Mietsache falls erforderlich unter Hinzuziehung eiens Fachmanns zur Prüfung ihres Zustandes, zur Feststellung von Schäden oder zum Ablesen von Messgeräten in angemessenen Abständen und rechtzeitiger Ankündigung während der üblichen Besuchszeiten betreten.
2. Will der Vermieter das Grundstück / die Wohnung verkaufen oder ist der Mietvertrag gekündigt, so sind der Vermieter oder die von ihm Beauftragten auch zusammen mit Kauf- oder Mietinteressenten berechtigt, die Mietsache nach rechtzeitiger Ankündigung an Werktagen zwischen 9.00 Uhr und 12.00 Uhr und zwischen 15.00 Uhr und 18.00 Uhr zu besichtigen.
3. Bei längerer Abwesenheit hat der Mieter sicherzustellen, dass die Besichtungsrechte des Vermieters nach Ziffer 1 und 2 ausgeübt werden können.
§ 16 ordentliche Kündigung
Die Kündigung bedarf in jedem Fall einer Schriftform.
§ 17 Außerordentliche Kündigung
1. Für die außerordentlche Kündigung gilt ebenfalls die Schriftform.
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